Jugendschutzgesetz

Änderung des Jugendschutzgesetz (§§ 10 JuSchG)

Das deutsche Jugendschutzgesetz wurde Anfang 2016 vom Gesetzgeber überarbeitet. Die Änderungen sind am 01.04.2016 in Kraft getreten und haben auch Auswirkungen auf unseren Online-Shop:

  1. Da nun das Alter bei Bestellungen mit Tabakprodukten, E-Shishas/E-Zigaretten oder Liquids schon vor Kauf überprüft werden muss, erfolgt während des Bestellprozesses eine Altersverifikation.
    Für die Überprüfung benötigen Sie einen Personalausweis (alte oder neue Version) oder einen Aufenthaltstitel. Nach Auswahl des bevorzugten Ausweisdokuments können Sie die benötigten Felder ausfüllen und bestätigen die Eingabe.
    Altersprüfung
    Nach erfolgreicher Überprüfung wird der Status im Kundenkonto gespeichert. Die Verifikation ist daher nur ein mal pro Kundenkonto nötig.
    Bevorzugen Sie eine Bestellung ohne Kundenkonto muss die Altersverifikation bei jedem Auftrag erneut durchgeführt werden.
  2. Neben der Überprüfung vor dem Kauf, ist nun auch die Prüfung des Alters bei der Übergabe der Bestellung durch den Transporteur nötig. Bitte halten Sie deshalb ein Ausweisdokument am Auslieferungstag parat.
  3. Durch die notwendige Altersprüfung können die betroffenen Waren leider nicht mehr an Packstationen ausgeliefert werden.
  4. Leider sind wir gezwungen die Versandkosten für Bestellungen mit Tabakprodukten, E-Shishas/E-Zigaretten oder Liquids zu erhöhen, da der Verwaltungsaufwand deutlich gestiegen ist: 4,50 € -> 4,99 €. Der Versand erfolgt hierbei ab 65 € kostenfrei. Die Versandkosten für Bestellungen ohne die oben angesprochenen Produkte bleiben selbstverständlioch auch weiterhin unverändert bei 4,50 €.

Im Bundesgesetzblatt (Link) können alle Änderungen nachgelesen werden.

Es folgt ein Ausschnitt des Bundesjugendschutzgesetzes (Änderungen sind fett gekennzeichnet):

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.